Rezepturen

Als Rezeptur bezeichnet man einen abgetrennten Teil der Apotheke, in dem das Pharmazeutische Personal individuelle Medikamente herstellt. Die Herstellung von Arzneimitteln in der Rezeptur sind ureigene Tätigkeiten des Apothekers. Das Arzneimittelgesetz ermächtigt ermächtigt ihn ausdrücklich dazu. und die Apothekenbetriebsordnung schafft dafür den notwendigen gesetzlichen Rahmen.

Die Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke muß den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Um eine angemessene Qualität von rezepturmäßig hergestellten Arzneimitteln sicherzustellen, sind deshalb vom Offizinapotheker eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen bei der Herstellung und Prüfung zu beachten.

In der Apothekenbetriebsordnung finden sich Vorschriften über die Herstellung in §§ 6 bis 11. Der § 6 ApBetrO enthält Regelungen, die für alle Arten der Arzneimittelherstellung in der Apotheke gelten und somit für die Rezeptur verbindlich sind.

Aus den für die Herstellung wesentlichen Absätzen gehen folgende Anforderungen hervor:

  • Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität ausweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
  • Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel, sowie Verwechselung der Arzneimittel und des Verpackungs- und Kennzeichungsmaterials vermieden werden.
  • Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und das Abpacken sowie Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch von nichtpharmazeutischem Personal ausgeführt werden.

Qualitätssicherung bei der Herstellung

Der Gundgedanke der GMP-Richtlinien (Good Manufacturing Practice, „Gute Herstellungspraktik“), daß die Qualität der hergestellten Arzneimittelqualität durch eine sorgfältige Ablauforganisation gesichert werden muß wurd in den § 6 ApBetrO übernommen. 

Um unseren Kunden dauerhaft einen hohen Qualitätsstandard liefern zu können halten wir uns an folgende Vorgaben:

  • Sauberkeit der eingesetzten Geräte und Maschinen
  • Saubere Arbeitskleidung (Keine Straßenkleidung)
  • Abschirmung des Herstellungsortes vom Publikumsverkehr
  • Vermeidung von Cross Contamination
  • Keine gleichzeitige Herstellung gleich oder ähnlich aussehender Arzneimittel
  • Keine Herstellung von staub- oder geruchsentwickelnden Arzneimitteln zusammen mit anderen Arzneimitteln
  • Gut lesbare und fest haftende Kennzeichnung der Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukt
  • Sorgfältiges Abfüllen aus Standardgefäßen, um ein Zurückspritzen von Lösungsmitteln oder das Eindringen von Dämpfen zu verhindern

Für folgende Bereiche bietet Ihnen die Viktoria Apotheke Rezepturen an:.

  • Salben, Gele, Cremes, Lotionen
  • Zäpfchen
  • Kapseln
  • Pulver
  • Augentropfen
  • Injektions-, Infusionslösungen