Herstellung Zytostatika

Zytostatika (antineoplastische Substanzen) sind eine chemisch heterogene Gruppe natürlicher oder synthetischer Substanzen, die zur Therapie von Tumorerkrankungen (Krebs) eingesetzt werden. Ihre Anwendung beruht auf der gesteigerten Zellteilungsrate von Tumorzellen gegenüber nicht entarteten Körperzellen. Zytostatika hemmen dadurch das Wachstum schnell wachsender Zellen.

Die Zubereitung von Zytostatika muss einerseits den Bestimmungen des Arbeitsschutzes, andererseits den pharmazeutischen Standards genügen. Nach den GMP-Regeln sind aseptische Herstellungsschritte in einer Werkbank der Reinraumklasse A in einem Raum der Reinraumklasse B durchzuführen, getrennte Schleusen für Personal und Materialien einzurichten. Es muss sichergestellt sein, dass die Türen der Schleusen nicht gleichzeitig geöffnet werden können. Die Räumlichkeiten müssen vor unbefugtem Betreten geschützt werden.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der Herstellung von Zytostatika ist größte Sorgfalt im Hinblick auf Personen- und Produktschutz geboten. Die Zubereitung von Zytostatika muss einerseits den Bestimmungen des Arbeitsschutzes, andererseits den pharmazeutischen Standards genügen. Die räumlichen und technischen Anforderungen sind insbesondere in den Zytostatika-Richtlinien der Länder zusammengefasst. Daneben sind für die Herstellung von Zytostatika in Apotheken die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Anforderungen des EG-GMP-Leitfadens einschließlich Annex 1 "Herstellung steriler Produkte" zu beachten.

Räumliche und technische Anforderungen

Die Interpretation der räumlichen und technischen Anforderungen wirft nach wie vor Fragen auf. Im Folgenden werden einige Richtpunkte für die praktische Arbeit vor Ort aufgestellt:

  • Für die Herstellung von Zytostatika ist ein abgetrennter Herstellungsraum sowie ein Umkleideraum für das Personal erforderlich (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.1)
  • Die Fläche des Arbeitsraumes, in dem die Sicherheitswerkbank aufgestellt wird, muss mindestens 10 m2, die Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.2.2). Es ist davon auszugehen, dass der Aufstellraum dann ausreichend groß dimensioniert ist, wenn die Luftwechselzahl (LWZ) zwischen Zytostatika-Werkbank und Raumvolumen die Zahl 8 nicht übersteigt. Die LWZ ist definiert als Abluftvolumenstrom der Werkbank durch das Raumvolumen des Aufstellraumes. Hierbei ist unter Raumvolumen das Rohbauvolumen abzüglich aufgestellter oder eingebauter Schränke, der Werkbank usw. zu verstehen (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.3.2).
  • Die freie Bewegungsfläche sollte nicht kleiner als 1,5 m2 und an keiner Stelle weniger als 1 m breit sein. In einem Bereich 1,2 m vor und 0,3 m seitlich der Werkbank dürfen sich keine Möbel, Geräte oder Wände befinden (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.3.3)
  • Umkleideräume sollten als Schleuse ausgelegt sein, so dass die einzelnen Umkleidevorgänge räumlich voneinander getrennt erfolgen können (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 51)
  • Raumlufttechnische Anlagen zur Gewährleistung der geforderten Reinraumklassen sowie Reinraumausstattung sind nur für die Herstellungsräume und die angrenzenden Material- und Personalschleusen erforderlich (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.2.1). Vorbereitungs-, Dokumentations- und Ausgaberäume sowie Personal-Aufenthaltsräume gehören hierzu nicht.
  • Für die Reinraumausstattung sind leicht zu reinigende und zu desinfizierende Wand-, Decken- und Bodenmaterialien einzusetzen (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.6 und EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 46)
  • Es sollten möglichst wenig vorstehende Leisten, Regale, Schränke und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sein. Die Ausstattung soll sich auf das unbedingt notwendige Mobiliar beschränken (Zytostatika-Richtlinie Nr. 3.4 und EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr.47)
  • Eingezogene Decken sollten versiegelt sein, um Verunreinigungen aus dem darüber liegenden Raum zu verhindern (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 48)
  • Die Belüftung des Herstellungsraumes muss der ArbStättV und den GMP-Regeln entsprechen und ist abhängig vom Volumenstrom der Werkbank, der Raumgröße sowie der Anzahl der darin tätigen Personen zu gestalten. Da während des Betriebs der Werkbank kein Fenster geöffnet werden darf, muss die Luftzufuhr über raumlufttechnischen Anlagen (RLT) erfolgen, die mit den Strömungsverhältnissen der Werkbank abzustimmen sind. Details zur Belüftung des Herstellungsraumes finden sich in der Zytostatika-Richtlinie unter Punkt 3.2.1.
  • Die Luftzufuhr muss nicht unbedingt als Frischluft von außen, sondern kann über Nachbarräume, Flure usw. und über geeignete Lüftungsgitter mit entsprechenden Filtermatten nachströmen. Abhängig von der Art der Luftführung (Umluft oder Fortluft) ist auch die Belüftung zu dimensionieren. Für den Umluftbetrieb kommen bei kurzer Nutzungszeit ggf. auch andere Belüftungsarten als RLT in Betracht (Erläuterungen zu Punkt 3.2.1 Zytostatika-Richtlinie).
  • Bezüglich der Zytostatika-Werkbänke sind die Anforderungen nach DIN 12980 und DIN EN 12496 Teil 10 sowie die GMP-Regeln zu beachten. Danach sind aseptische Herstellungsschritte in einer Werkbank der Reinraumklasse A durchzuführen (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 31 bis 35). Die GMP-Regeln fordern für aseptische Herstellungsschritte darüber hinaus einen Raum der Reinraumklasse B, so dass diese Forderung in der Regel auch für die Zytostatikaherstellung in der Apotheke gilt (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 31 bis 35)
  • Bei der Wahl der Druckverhältnisse im Herstellungsraum ergibt sich zwangsläufig ein Konflikt zwischen Personen- und Produktschutz. Da die Werkbänke jedoch im Unterdruck betrieben werden, ist eine Kontamination des umgebenden Herstellungsraumes äußerst unwahrscheinlich. Bezüglich der Druckverhältnisse im Herstellungsraum muss daher den GMP-Regeln gefolgt werden, die zu Herstellung von sterilen Arzneimitteln einen Überdruck im Herstellungsraum fordern (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 53)
  • Die Reinraumbedingungen müssen durch geeignete Methoden regelmäßig überwacht werden (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 18). Die Sicherheitswerkbank ist mindestens einmal jährlich durch Sachkundige auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Details der Anforderungen und Prüfung von Zytostatika-Werkbänken regelt die DIN-Norm 12980 einschließlich der regelmäßigen Überprüfung während des Betriebs.

Validierung der Herstellungsbedingungen für "Sicherheitswerkbank der Klasse A in einem Raum der Klasse C"

Nach den GMP-Regeln sind aseptische Herstellungsschritte in einer Werkbank der Reinraumklasse A in einem Raum der Reinraumklasse B durchzuführen (EG-GMP-Leitfaden Annex 1 Nr. 31 bis 35). Diese Vorgaben gelten unter anderem auch für Apotheken und Krankenhausapotheken. Die Monographie 5.1.1 "Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen" des Europäischen Arzneibuchs setzt voraus, „… dass die GMP-Richtlinien … beachtet werden“. Aufgrund der hohen Investitions- und Betriebskosten für eine Sicherheitswerkbank der Klasse A in einem Raum der Klasse B, ist es unter Umständen nicht jeder Apotheke oder Krankenhausapotheke möglich den Anforderungen der GMP-Richtlinien gerecht zu werden. In begründeten Einzelfällen kann von den Anforderungen des Annex 1 zum EU-GMP-Leifaden abgewichen werden. Die Grundlage hierfür bietet das Vorwort des EU-Leitfades für die Gute Herstellungspraxis, in dem darauf hingewiesen wird, dass auch andere als die in dem Leitfaden beschriebenen Methoden geeignet sein können, die Ziele der Grundsätze der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Abweichend von den Vorgaben des Annex 1 kann demnach die Herstellung von Zytostatika auch in einer Sicherheitswerkbank der Klasse A in einer anderen Raumklasse als B möglich sein, wenn die Qualität durch das angewendete Verfahren gewährleistet wird.